Auditoren
Beauftragten
Compliance Officer
Managementsysteme
Meldestelle HinSchG
Ombudsperson
Sachverständiger
"Das Übel erkennen, heisst
schon ihm teilweise abhelfen."
Otto von Bismark
"Man hat kaum einen Fehler, der nicht verzeihlicher wäre, als die Mittel, die man anwendet, um sie zu verbergen."
Francois VI. Duc de La Rochefoucold
„Beurteile einen Menschen
lieber nach seinem Handeln
als nach Worten, denn viele
handeln schlecht und
sprechen vortrefflich.“
Matthias Claudius
Wir sind ein bundesweit, unabhängiges und neutral agierdende Gesellschaft mit befähigten Auditoren, Compliance Officer Operativ, Ombudsperson, Hinweisgeberschutz-Beauftragten, Umwelt- und Brand-schutzbeauftragter (BSB), Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), Prüf- und Sachverständigenbüro für KMU, der Industrie und Handwerksbetrieben.
Basis unserer Tätigkeit ist der hohe Anspruch an unseren ganzheitlichen Ansatz, sowie der ständig zu aktualisierende Prüfmethoden, Werkzeuge, Sachkunde, Fachkunde bzw. Wissensmanagement.
Interne oder als externe Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) als unparteiische, unabhgängige und neutraler Schlichter, Ombudsperson und Hinweisgeberschutz-Beauftragten für KMU und Handwerkbetriebe.
Geschäftsführer Herr Friedrich Lanzer ist Ihr persönlicher Ansprechpartner als Ombudsperson, Hinweisgeberschutz-Beauftragten, Prozessmanager, Compliance Officer Operativ, Umwelt- und Brandschutzbeauftragter (BSB), Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), BDSH-zertifizierter Sachverständiger für Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz und Managementsystemen, sowie berufener Leitender Auditor bei akkreditierten Zertgesellschaften nach ISO 9001, 14001, 45001, 50001, 22000 und weiterer Standards, wie SCC, SCP und SCL (MasterClass).
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.
Mit diesem Stichtag müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten nach § 12 Hinweisgebersysteme
einen geeigneten Hinweisgeberschutz mit einer internen oder einer externen Meldestelle zur
Meldung von Hiweisen oder Verstößen ermöglichen und eingerichtet haben. Sowie eine
unabhängige Ombudsperson oder Hinweisgeberschutz-Beauftragten schriftlich bestellt werden.
Ab 17.12.2023 folgen Unternehmen ab 50 - 250 Mitarbeitenden.
Meldungen von Verstößen nach Hinweisgeberschutzgesetz?
Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen von natürlichen Personen (§ 1) einer
beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften
oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach HinSchG § 2 fallen.
Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder
dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den
sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen.
Die Hinweisgeber-Meldestelle ist gesetzliche Pflicht. (§§ 8-18).
Beschäftigungsgeber nach § 9 sind natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften,
rechtsfähige Personenvereinigungen, rechtsfähige Kapitalgesellschaften, sonstige Unternehmen
und sonstige juristische Personen und Gesellschaftsformen.
Die Nichteinführung des Hinweisgebersystem wird mit bis zu 20.000 Euro Bußgeld bestraft.
Bei schwerwiegenden Verstößen (z.B. Behinderung von Hinweisen und Meldungen, Verletzung der
Vertraulichkeit, Ergreifung von Repressalien) sind Bußgelder von bis zu 50.000 EUR möglich.
Den Beschäftigungsgeber droht nach § 9 eine Verzehnfachung für bestimmte Verstöße z.B. bei
Verhinderung einer Meldung/Hinweis, bei Repressalien der Bußgeldrahmen betragen.
Desweiteren kann § 130 OWiG als Organisationsverschulden bei Unterassen einer Meldestelle
einzurichten oder die Verhinderung einer Meldung hierzu ausgelegt und begründet werden.
Sodass bis zu 1 Mio Euro an Bußgeldrahmen für den Inhaber/Geschäftsführer betragen kann.
Wer kontrolliert die Unternehmen bzw. Beschäftigungsgeber?
Die deutschen Arbeits- und Datenschutzbehörden können die Existenz und die
Funktionsfähigkeit der Meldesysteme kontrollieren und, wenn die gesetzlichen
Vorgaben nicht eingehalten werden, können diese Sanktionen verhängen oder die
zuvor genannten Bußgelder festlegen.
Hinweisgebersysteme
Die allgemeine rechtliche Definition lautet: „Der Ausdruck Hinweisgebersystem
bezeichnet ein System zum Gewinnen von Informationen, das unparteiische und
weisungsfreie Ermittler in Unternehmen und Verwaltungen einzusetzen, um ihren
Mitarbeitern und auch Personen des Umfeldes einen vertraulichen Kommunikations
Kanal zu eröffnen. Dieser kann von ihnen – das betrifft auch Whistleblower – zum
Melden möglicher Verstöße, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Ethikverstöße
genutzt werden.“
Unterstützendend kann die technische Norm PD TS/ISO 32002:2023 zur Auslegung der
Dokumentation und die der Bearbeitung von Meldungen herangezogen werden.
Allgemeine Definition einer "Ombudsperson" als weltweit verbreitete Institution:
Eine Ombudsperson erfüllt die Aufgabe einer unparteiischen Schiedsperson.
Eine Ombudsperson oder Hinweisgeberschutz-Beauftragten dient nach § 15 HinSchG
somit als unparteiischer, weisungsfreier und sachlicher Schlichter und Aufklärer der
Beteiligten, in Form einer Schiedsperson und Vermittler.
Mit dem Ziel, die gemeldeten Verstöße, Hinweise und Meldungen zu prüfen und zu
bewerten. Sowie bei Bedarf praktikable, bedarfsgerechte und zielführende Lösungen in
Form von Vorschlägen, für die Beteiligten im gegenseitigen Interesse zu unterbreiten.
Welche Verstöße fallen unter das Hinweisgeberschutzgesetz?
Meldungen und Hinweise an die interne Meldestelle nach HinSchG § 2:
Dazu gehören unter anderem:
4. Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte, und weitere Finanz- und steuerrechtliche Verstöße.
5. Wie auch Fehlverhalten, ungesetzliches oder unethisches Verhalten am Arbeitsplatz, sowie im allgemeinen Compliance Verstöße zu melden. Compliance bedeutet, die Regeltreue von
Unternehmen, also die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Kodizes.
Bitte beachten Sie:
Diese Unstimmigkeiten sind mit den Verantwortlichen oder Personalabteilung zu klären.
Wer kann Verstöße oder Fehlverhalten an die Meldestelle melden?
interne Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
externe Meldestelle nach § 19 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
Ombudsperson/Hinweisgeberschutz-Beauftragten gesetzliche Pflichten
Ablauf Hinweis an Ombudsperson & Hinweisgeberschutz-Beauftragten:
Bei Meldung von Hinweisen/Meldung, bitte immer den "Firmennamen"
oder den Namen der "Kapitalgesellschaft" angeben. Danke.
Anschrift, Kommunikationskanäle, Meldesystem des Ombudsmann:
Ombudsmann und Hinweisgeberschutz-Beauftragten: Herr Friedrich Lanzer
Postalisch: FL ACOS UG (haftungsbes.), Knorrenkamp 18, D-27711 Osterholz-Scharmbeck
Festnetz-Telefon: 04791-8971190 mit Anrufbeantworter
Mobil-Handy: 0174-3424711
E-Mail Adresse: meldestelle@rechtssicher-konform.de
Meldesystem: Meldeformular an 7 Tagen und 24 Stunden (nachfolgend)
Meldeformular
Bitte in der Zeile "Nachricht*" immer zuerst ihren "Firmennamen" angeben.
Bei anonymen Hinweisen bitte in der Zeile "Name*" ein "X" und in der
Zeile "E-Mail*" die "meldestelle@rechtssicher-konform.de" eintragen
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