Auditoren
Beauftragten
Compliance Officer
Managementsysteme
Meldestelle HinSchG
Ombudsperson
Sachverständiger
"Das Übel erkennen, heisst
schon ihm teilweise abhelfen."
Otto von Bismark
"Man hat kaum einen Fehler, der nicht verzeihlicher wäre, als die Mittel, die man anwendet, um sie zu verbergen."
Francois VI. Duc de La Rochefoucold
„Beurteile einen Menschen
lieber nach seinem Handeln
als nach Worten, denn viele
handeln schlecht und
sprechen vortrefflich.“
Matthias Claudius
Wir sind ein bundesweit, unabhängiges und neutral agierende Gesellschaft mit befähigten Auditoren, Compliance Officer Operativ, Ombudsperson, Hinweisgeberschutz-Beauftragten, Umwelt- und Brand-schutzbeauftragter (BSB), Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), Prüf- und Sachverständigenbüro für KMU, der Industrie und Handwerksbetrieben.
Basis unserer Tätigkeit ist der hohe Anspruch an unseren ganzheitlichen Ansatz, sowie der ständig zu aktualisierende Prüfmethoden +Werkzeuge, der Sachkunde, der Fachkunde bzw. eines Wissensmanagement.
Interne Meldestelle nach § 8-18 mit deren Fachkunde nach § 15 Absatz 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) als unparteiischer, unabhängiger und neutraler Schlichter, Ombudsperson und Hinweisgeberschutz-Beauftragten vorrangig für Industrie, KMU und Handwerksbetriebe.
Geschäftsführer Herr Friedrich Lanzer ist Ihr persönlicher Ansprechpartner als Ombudsperson, Hinweisgeberschutz-Beauftragten, Prozessmanager, Compliance Officer Operativ, Umwelt- und Brandschutzbeauftragter (BSB), Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), BDSH-zertifizierter Sachverständiger für Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutz sowie Managementsysteme. Sowie als berufener Leitender Auditor bei akkreditierten Zertgesellschaften u.a. nach ISO 9001, 14001, 45001, 50001, 22000, sowie weiteren Standards, wie u.a. SCC, SCP und SCL (MasterClass).
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.
Mit diesem Stichtag müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten nach § 12 Hinweisgebersysteme
einen geeigneten Hinweisgeberschutz mit einer internen oder einer externen Meldestelle zur
Meldung von Hinweisen oder Verstößen ermöglichen und eingerichtet haben. Sowie eine
unabhängige Ombudsperson oder Hinweisgeberschutz-Beauftragten mit deren nachgewiesenen
Fachkunde hierzu schriftlich als unabhängigen und weisungsfreien Beauftragten zu bestellen ist.
Die Fachkunde ist nach § 15 Abs. 2 für interne Meldestellen der Beschäftigungsgeber definiert.
Ab 17.12.2023 folgen Unternehmen ab 50 - 250 Mitarbeitenden.
Meldungen von Verstößen nach Hinweisgeberschutzgesetz?
Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen von natürlichen Personen (§ 1) einer
beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften
oder Rechtsgebiete betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach HinSchG § 2 fallen.
Hierzu können auch missbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen gehören, die dem Ziel oder
dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den
sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen.
„Sehr geehrter Hinweisgeber, sehr geehrte Hinweisgeberin, wir möchten Sie darüber informieren, dass Sie
gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 HinSchG grundsätzlich wählen können, ob Sie sich an eine interne oder an eine
externe Meldestelle wenden. In den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen
werden kann und Sie keine Repressalien befürchten müssen, sollen Sie gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 HinSchG
die Meldung an eine interne Meldestelle und damit sich an die bei uns als neutrale eingerichtete
Meldestelle bevorzugt wenden. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es
Ihnen unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
Wir verpflichten uns zur Einhaltung des Vertraulichkeitsgebots (Identität) der Hinweisgeber.
Nach § 9 wird die Identität einer hinweisgebenden Person nicht geschützt, die vorsätzlich oder grob
fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet.
interne Meldestelle für Hinweisgeber ist gesetzliche Pflicht. (§§ 8-18).
Meldeformular und Kontaktmöglichkeiten für Hinweise, siehe am Ende der Seite.
Beschäftigungsgeber sind nach § 9 natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften,
rechtsfähige Personenvereinigungen, rechtsfähige Kapitalgesellschaften, sonstige Unternehmen
und sonstige juristische Personen und Gesellschaftsformen. Der Betriebsrat ist zu beteiligen.
Die Nichteinführung des Hinweisgebersystem wird mit bis zu 20.000 Euro Bußgeld bestraft.
Bei schwerwiegenden Verstößen (z.B. Behinderung von Hinweisen und Meldungen, Verletzung der
Vertraulichkeit, Ergreifung von Repressalien) sind Bußgelder von bis zu 50.000 EUR möglich.
Den Beschäftigungsgeber droht nach § 9 eine Verzehnfachung für bestimmte Verstöße z.B. bei
Verhinderung einer Meldung/Hinweis, bei Repressalien der Bußgeldrahmen betragen.
Desweiteren kann § 130 OWiG als Organisationsverschulden bei Unterassen einer Meldestelle
einzurichten oder die Verhinderung einer Meldung hierzu ausgelegt und begründet werden.
Sodass bis zu 1 Mio. Euro an Bußgeldrahmen für den Inhaber/Geschäftsführer betragen kann.
Wer kontrolliert die Unternehmen bzw. Beschäftigungsgeber?
Die deutschen Arbeits- und Datenschutzbehörden können die Existenz und die
Funktionsfähigkeit der internen Meldesysteme kontrollieren. Wenn die gesetzlichen
Vorgaben nicht eingehalten werden, können diese Sanktionen verhängen oder die
zuvor genannten Bußgelder behördlich erlassen bzw. bescheiden.
Hinweisgebersysteme
Die allgemeine rechtliche Definition lautet: „Der Ausdruck Hinweisgebersystem
bezeichnet ein System zum Gewinnen von Informationen, das unparteiische und
weisungsfreie Ermittler in Unternehmen und Verwaltungen einzusetzen, um ihren
Mitarbeitern und auch Personen des Umfeldes einen vertraulichen Kommunikation
Kanal zu eröffnen. Dieser kann von ihnen – das betrifft auch Whistleblower – zum
Melden möglicher Verstöße, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Ethikverstöße
genutzt werden.“
Unterstützend kann die technische Norm PD TS/ISO 32002:2023 zur Auslegung der
Dokumentation und die der Bearbeitung von Meldungen herangezogen werden.
Allgemeine Definition einer "Ombudsperson" als weltweit verbreitete Institution:
Eine Ombudsperson erfüllt die Aufgabe einer unparteiischen Schiedsperson.
Eine Ombudsperson oder Hinweisgeberschutz-Beauftragten dient nach § 15 HinSchG
somit als unparteiischer, weisungsfreier und sachlicher Schlichter und Aufklärer der
Beteiligten, in Form einer Schiedsperson und Vermittler.
Mit dem Ziel, die gemeldeten Verstöße, Hinweise und Meldungen zu prüfen und zu
bewerten. Sowie bei Bedarf praktikable, bedarfsgerechte und zielführende Lösungen in
Form von Vorschlägen, für die Beteiligten im gegenseitigen Interesse zu unterbreiten.
Welche Verstöße fallen unter das Hinweisgeberschutzgesetz?
Meldungen und Hinweise an die interne Meldestelle nach HinSchG § 2:
Dazu gehören unter anderem:
4. Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte, und weitere Finanz- und steuerrechtliche Verstöße.
5. Wie auch Fehlverhalten, ungesetzliches oder unethisches Verhalten am Arbeitsplatz, sowie im allgemeinen Compliance Verstöße zu melden. Compliance bedeutet, die Regeltreue von
Unternehmen, also die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Kodizes.
Bitte beachten Sie:
Diese Unstimmigkeiten sind mit den Verantwortlichen oder Personalabteilung zu klären.
Wer kann Verstöße oder Fehlverhalten an die Meldestelle melden?
interne Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
externe Meldestelle nach § 19-31 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, können sie hier melden.
Hinweise zu Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Verbraucherschutz im Bereich der Finanzdienstleistungen (Banken, Versicherungen, Finanzdienstleister und weitere)
weitere externe Meldestellen auf Landes- und Kommunalebene nach jeweiligen Landesrecht
Ombudsperson/Hinweisgeberschutz-Beauftragten gesetzliche Pflichten
Ablauf Hinweis an Ombudsperson & Hinweisgeberschutz-Beauftragten:
Bei Meldung von Hinweisen, bitte immer den "Firmennamen"
oder den Namen der "Kapitalgesellschaft" angeben. Danke.
Anschrift, Kommunikationskanäle, Meldesystem des Ombudsmann:
Ombudsmann und Hinweisgeberschutz-Beauftragten: Herr Friedrich Lanzer
FL ACOS UG (haftungsbeschränkt), Knorrenkamp 18, D-27711 Osterholz-Scharmbeck
Festnetz-Telefon: 04791-8971190
Mobil-Handy: 0174-3424711
E-Mail Adresse: meldestelle@rechtssicher-konform.de
Meldesystem: Meldeformular an 7 Tagen und 24 Stunden (nachfolgend)
Meldeformular
Bitte in der Zeile "Nachricht*" immer ihren "Firmennamen" zuerst angeben.
Bei anonymen Hinweisen bitte in der Zeile "Name*" ein "X" und in der
Zeile "E-Mail*" die "meldestelle@rechtssicher-konform.de" eintragen
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