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"Das Übel erkennen, heisst
schon ihm teilweise abhelfen."
Otto von Bismark
"Man hat kaum einen Fehler, der nicht verzeihlicher wäre, als die Mittel, die man anwendet, um sie zu verbergen."
Francois VI. Duc de La Rochefoucold
„Beurteile einen Menschen
lieber nach seinem Handeln
als nach Worten, denn viele
handeln schlecht und
sprechen vortrefflich.“
Matthias Claudius
Grundsätzliches:
Es gibt 3 Einsatz- und Tätigkeitsbereiche - somit 3 voneinander getrennt tätige Compliance Officer im Unternehmen - um ein ganzheitliches Compliance System rechtssicher und konform einzuführen, umzusetzen und aufrecht erhalten zu können. Die sich abstimmen, ergänzen, austauschen unter der Leitung eines Chief Compliance Officer oder einzeln mit deren bestellten Aufgaben und Pflichten.
1. CO Bereich: Finanzen/Buchhaltung/Steuern/Gesellschaftrecht
2. CO Bereich: Recht(-skataster)/Vertragswesen/Anti-Korruption/Verhalten/Richtlinien
3. CO Bereich: Operativ/Prozesse/betriebliche Belange/Produkte/Dienstleistungen
Die ersten 2 Compliance Bereiche werden von jedem Unternehmen bereits heute durch interne oder externe Compliance Officer besetzt oder per Beauftragung extern erfüllt, wie folgt:
1. Finanzen/Steuern/Gesellschaftrecht: Wirtschaftsprüfe, Steuerberater/in i.V.m. Notaren
2. Recht/Vertragswesen/Anti-Korruption/Verhalten/Richtlinien: Rechtsanwälte/-innen
3. Operativ/Prozesse/betriebliche Belange/Produkte/Dienstlesitungen: Aufgrund der Organisations-, Betreiber- und Unternehmerpflichten, zu bestellende gesetzlichen Beauftragten, Sachverständige, Spezialisten oder Generalisten nach der Rechtsprechung zum Compliance und Organisationsrecht Urteil vom LG München I von 2013, der Einsatz eines 3. Compliance Officers Operativ seither dringend anzuraten und notwendig macht, da die operativen Prozesse bisher mit deren enormen Anforderungen und hohes Risiko bisher vernachlässigt wurden und unberücksichtigt blieben. Sowie diese im Regelfall auf die operativen Linenverantwortlichen pauschal übertragen wurden, ohne detaillierte Delegation der Aufgaben und Pflichten, Berichtswesen und ohne einer ausreichenden Befähigung.
Hier sollten die Unternehmen zukünftig ihre/n 3. Compliance Officer Operativ bestellen als unabhängigen, befähigten und neutralen Sachverständige, Prozessmanager, Sachkundigen oder als ganzheitliche Generalisten mit deren Verständnis der Abhängigkeiten und Wechselwirkungen der Prozesse zu deren betrieblichen Belange, sowie der hiermit verbundenen eigenen, rechtlichen, behördlichen, bindenden und sonstigen Anforderungen ihrer Produkte und Dienstleistuhngen. Denn alleine das mittlerweile umfangreiche gesetzliche Beauftragtenwesen (Betreiber- und die der Unternehmerpflichten) der KMU und Industrie, mit deren vielfältigen Sach- und Fachbereichen, stellen den Hauptanteil der zum Teil strategischen und vor allem die der operativen Anforderungen und Risiken und Chancen eines Compliance Managementsystem eines Verbandes oder Unternehemens mit deren Organisationsstruktur hierzu dar.
Sowie der Erkenntnis unserer ca. 15 jährigen generalistischen Erfahrung, dass bei 90% der Vorstände, der Geschäftsführer oder die der Inhaber bei deren Bestellung von gesetzlichen Beauftragten für SGA, Umwelt oder weiteren, diese pauschal als Beaftragten nach einzelnen Auszügen von Gesetzen oder Vorschriften pauschal bestellen, ohne detaillierten Angaben der tatsächlichen und widerspruchsfereien Aufgaben und Pflichten, sowie die der Festlegung der Berichtspflichten mit deren Inhalt und Form. Sodass das tatsächliche Risiko hier den Bestellern nicht bewusst noch bekannt sind, welche sie tatsächlich eingehen, bezogen auf den Umstand, ob tatsächlich alle Aufgaben und Pflichten hierzu gegenüber dem Beauftragten bestellt wurden, und welche nicht.
Wie auch der verbundenen Feststellung, dass ca. 80% der bestellten gestzlichen Beauftragten, wie die der gesetzlichen Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), Betriebsarzt (BA), eines Brandschutzbeauftragter (BSB), oder die der Umweltbeauftragten (Abfall, Immision, Störfall, Gewässer, Strahlenschutz ...) zu den Anforderungen der betrieblichen Belange der Unternehmen mit deren Organisationsstrukturen und Prozesslandschaft mit deren Produkte und Dienstleistungen nicht ausreichend befähigt sind, noch ausreichend die Risiken (Risikomanagement) ermittelt und bewertet, die vorhandenen Gefärdungen in der Gefährdungsbeurteilung enthalten, noch der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik vorgeschlagen und festgelegt. Sowie hieraus deren Arbeitsanweisungen und/oder deren regelmäßigen und anlassbezogenen Schulungs- und Unterweisungsbedarf abgeleitet.
Zum anderen, besteht teilweise die fehlende Beratung, Aufklärung und Mitwirkungspflicht der bestellten gesetzlichen Beauftragten mit ihrem Wissens- und Informationsvorsprung gegenüber des Bestellers, diesen bereits vor oder bei der Bestellung zu beraten und aufzuklären, welche Anforderugnen bestehen und dies in Aufgaben und Pflichten zu den betrieblichen Belange darstellen. Sodass der besteller befähigt wurde, tatsächlich zu entscheiden welche diese er übertragen und bestellen wird, und welche dieser Betreiber- und Unternehmerpflicht beim Besteller hierzu verbleibt. Denn nach deren Unterschrift der Parteien, tritt die gesetzliche Weisungsfreiheit des gesetzlichen Beaftragten in Kraft.
Ebenfalls wird im Regelfall der Besteller nicht ausreichend befähigt, noch angemessen von den gesetzlichen Beauftragten hierzu beraten und aufgeklärt (wird befähigt), zu welchen betrieblichen Belangen und Fachbereichen dieser zur Zusammenarbeit mit anderen gesetzlichen Beauftragten verpflichtet ist, wie es in den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Rechtsnormen mit deren Anforderungen definiert ist, um dies zu erfüllen.
Sodass bei den meisten Organisationen, Verbänden und Unternehmen noch Risiken unbekannt oder nicht ausreichend bewusst in deren bestehenden Organisationsstruktur (Linienverantwortlichen) und ihrer bestellten Beauftragten (Stabsstellen), sowie deren operativen Prozessen mit deren unterstellten Beschäftigten, Anlagen, Arbeitsmittel und deren zu erbringenden Produkte und Dienstleistungen, ohne diese tatsächlich bewusst zu sein, welche bestehen. Dies liegt oft daran, dass es kein operatives Risikomamnagement von den Linienverantwortlichen eingefordeert, noch von den strategsichen Verantwortlichen eingeführt oder als notwendig erachtet.
Sodass den strategischen und operativen Verantwortlichen, ihre tatsächliche Risiken ihrer Organisations- und Untenrhemerpflichten mit deren Auswirkungen nicht übergreifend ihrer Prozesslandkarte und Organisationsstruktur nicht umfassend bewusst, noch transparent ermittelt und bewertet wird.
Sowie den Umstand, dass auch die gesetzlichen Beauftragten (die im Rechtssinne, die eines "Dienst höheren Art" oder eines "rechtlichen Garanten" nach Rechtsprechung in ihrem Sach- und Fachgebiet hierzu ebenfalls die tatsächlichen Gefährdungen und Risiken ermittlen, benennen, bewerten und berichten müssen).
Die auch im Regelfall, als sogenannte Stabsstellen unterhalb der Obersten Leitung unterstellt sind, sowie die operativen Führungskräfte befahigt und hierzu bestellt wurden. Wie es auch noch die freiwillige Beaftragten, nach einer freien Definitionen bestellt werden können, was die meisten Organisationen und Unternehmen ebenfalls zu bestimmten Fach- und Themenfelder, oder bei ihren eingeführten Managementsystemen über akrreditierten Zertifizierungsstellen (wie: QMB, UMB, SGA-B, EnMB hierzu bestellen.
Anforderungen an einen Compliance Officer - CO
„Compliance“ - Rechtskonformität lässt sich damit wie folgt übersetzen:
C = Competence; Fachkompetenz in Produkten, Verfahren/Prozessen sowie im für das Unternehmen
geltenden regulatorischen Umfeld.
O = Organisation; die Compliance Funktion ist unabhängig und dauerhaft eingerichtet und soll sich
wirksam durchsetzen können.
M = Management of compliance risks; zur Vermeidung von Reputationsschäden und regulatorischen,
strafrechtlichen sowie zivilrechtlichen Sanktionen sind Compliance Risiken im Rahmen des
Interessenkonfliktmanagements adäquat zu managen.
P = Preventive; proaktives und präventives Vorgehen schützt das Unternehmen und seine
Mitarbeiter vor Compliance-Verstößen.
L = Legitimacy; Compliance stellt stets auch die Frage des legitimen Vorgehens beim Verkauf von
Produkten oder Anbieten von Dienstleistungen, auch wenn alles im Rahmen der rechtlichen
Prüfung legal und damit zulässig wäre.
I = Internal control system; Compliance ist Teil des internen Kontrollsystems (IKS).
A = Advisory; Beratung ist wesentlicher Bestandteil der Compliance Funktion: Wer besser berät,
muss weniger kontrollieren.
N = No tolerance; Verstöße werden nicht gebilligt und sind adäquat zu verfolgen.
C = Communication; durch Schulungen und Trainings sind Compliance-Inhalte und Compliance
Kultur zu vermitteln. Der ständige Austausch mit den Geschäftsbereichen verbessert nach-
haltig das Verständnis für Compliance und trägt zur Verbesserung der Compliance Kultur bei.
E = Environment; das regulatorische Umfeld ist ständig zu beobachten und risikobasiert im
Unternehmen umzusetzen. Compliance soll die Umsetzung regulatorischer Vorgaben proaktiv
und präventiv begleiten.
„Officer“ - Beauftragte/r lässt sich damit wie folgt übersetzen:
O = Outsourcing; bleibt in bestimmten Grenzen möglich, die Verantwortung des Chief Compliance
Officers/ Compliance Beauftragten ist jedoch nicht teilbar; am Ende der Kette verbleibt die
Gesamtverantwortung für Compliance bei der Unternehmensleitung des auslagernden
Unternehmens.
F = Function; Compliance ist ein ganzheitlicher und funktionaler Ansatz; Ein Compliance-
Beauftragter leitet seinen Compliance Bereich; die Compliance-Funktionen umfassen alle mit der
Umsetzung von Compliance-Vorgaben betraute Mitarbeiter, auch Mitarbeiter in den
Geschäftsbereichen.
F = Forecast – expext the unexpected; jeden Tag können neue Verfehlungen begangen oder
entdeckt werden. Hierauf sollte man vorbereitet sein und flexibel reagieren können. „Ticking the
boxes“ ist schon lange nicht mehr das Credo einer zeitgemäßen Compliance Funktion.
I = Investigation; Die Compliance Funktion sollte nicht als „interne Polizei“ wahrgenommen werden.
Erfolgen allerdings interne Untersuchungen in Bezug auf Compliance-Verstöße, ist die
Compliance-Funktion zwingend zu involvieren.
C = Consumer protection; Compliance schützt nicht nur das eigene Unternehmen vor Verstößen,
sondern auch den Endkunden bzw. den Verbraucher in dem Sinne, dass dieser durch die
angebotenen Produkte und Dienstleistungen nicht geschädigt wird.
E = Escalation; Compliance hat das Recht und die Pflicht, Verstöße zu Compliance relevanten
Vorgaben zu berichten und zu eskalieren.
R = Risk based approach; risikobasierter Ansatz der Beratungs- und insbesondere der
Kontrollhandlungen basierend auf einem auf einer Risikoanalyse aufgebauten
Überwachungsplan.
Leitlinien für ein Compliance System
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